A
Anonyme Bestattung
Beisetzung ohne namentliche Kennzeichnung der Grabstelle, meist auf einer gemeinschaftlichen Grünfläche.
Bei der anonymen Bestattung ist der genaue Ort der Beisetzung den Hinterbliebenen nicht bekannt; der Friedhof pflegt die Fläche zentral. Vorteil sind niedrige Folgekosten und der Wegfall der Grabpflege. Nachteil: kein individueller Ort der Trauer. Als Kompromiss wählen viele Menschen die halbanonyme Bestattung mit gemeinschaftlicher Stele oder Namenstafel – ein Detail, das in der Bestattungsverfügung ausdrücklich benannt werden sollte.
Aufbahrung
Das würdevolle Bereitstellen des Verstorbenen im offenen oder geschlossenen Sarg – meist im Abschiedsraum des Bestatters, seltener zu Hause.
Die Aufbahrung ermöglicht Angehörigen einen persönlichen Abschied, bevor Sarg oder Urne geschlossen werden. In Deutschland ist die häusliche Aufbahrung länderrechtlich unterschiedlich geregelt (Bestattungsgesetze der Länder); der zeitliche Rahmen liegt typischerweise bei 24 bis 36 Stunden. In der Bestattungsvorsorge wird festgelegt, ob eine Aufbahrung gewünscht ist, in welchem Rahmen (offen/geschlossen, öffentlich/privat) und mit welcher Kleidung oder welchen persönlichen Gegenständen.
B
Baumbestattung
Beisetzung der biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich eines Baumes in einem Bestattungswald oder Friedhofsareal.
Rechtlich zulässig ist die Baumbestattung nur auf ausgewiesenen Flächen, etwa in FriedWald®- oder RuheForst®-Arealen sowie in Waldabteilungen kommunaler Friedhöfe. Die Ruhezeit beträgt meist 99 Jahre; Grabschmuck ist untersagt, um den natürlichen Charakter zu erhalten. Kosten setzen sich aus Baumpacht, Beisetzungsgebühr und Urne zusammen und liegen typischerweise zwischen 1.500 € und 4.500 €.
Beisetzung
Der eigentliche Akt des Absenkens von Sarg oder Urne in die Erde bzw. des Einbringens in eine Grabkammer.
Rechtlich unterscheidet sich die Beisetzung von der Trauerfeier: Letztere ist der zeremonielle Teil, die Beisetzung der körperliche Vollzug. In der Vorsorge kann festgelegt werden, ob die Beisetzung öffentlich, im engsten Kreis oder in Abwesenheit der Angehörigen erfolgt.
Bestatterpflicht (Bestattungspflicht)
Gesetzliche Pflicht der nächsten Angehörigen, die Bestattung zu veranlassen und durchzuführen.
Die Bestattungspflicht ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Länder und trifft in der Reihenfolge: Ehepartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel. Sie ist von der Kostentragungspflicht (§ 1968 BGB) zu unterscheiden – wer beisetzen muss, muss nicht zwangsläufig auch zahlen, wenn der Nachlass ausreicht oder Vorsorge getroffen wurde.
Bestattungsverfügung
Persönliches Dokument, in dem Sie zu Lebzeiten Bestattungsart, Ort und Ablauf schriftlich festhalten.
Die Bestattungsverfügung ist formfrei gültig, sollte aber Ort, Datum und Unterschrift enthalten und – anders als das Testament – für Angehörige schnell auffindbar aufbewahrt werden. Sie hat gegenüber dem mutmaßlichen Willen der Angehörigen rechtlichen Vorrang und schützt Ihre Wünsche verbindlich. Eine kostenlose Vorlage finden Sie im Bereich Bestattungsverfügung.
Bestattungsvorsorgevertrag
Schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und einem Bestatter über Leistungen und Kosten der späteren Bestattung.
Der Vorsorgevertrag konkretisiert Ihre Bestattungsverfügung in konkrete Leistungspositionen (Sarg/Urne, Trauerfeier, Grabart, Fremdkosten). Er wird kombiniert mit einer Finanzierungsform: Treuhandkonto, Sterbegeldversicherung oder Einmalzahlung. Änderungen sind zu Lebzeiten jederzeit möglich; ein Wechsel des Bestatters ist in der Regel zulässig, kann aber Bearbeitungsgebühren auslösen.
E
Erdbestattung
Klassische Beisetzung des Sarges in einem Erdgrab auf einem Friedhof.
Die Erdbestattung ist die traditionsreichste Form in Deutschland, verliert aber Marktanteile an die Feuerbestattung (heute > 75 %). Kosten liegen inklusive Grab und Steinmetzarbeiten meist zwischen 6.000 € und 12.000 €. Die Ruhezeit beträgt je nach Bodenbeschaffenheit 20 bis 30 Jahre.
F
Feuerbestattung
Einäscherung des Verstorbenen im Krematorium mit anschließender Urnenbeisetzung.
Voraussetzung ist die schriftliche Einwilligung zu Lebzeiten (in der Bestattungsverfügung) oder der nachgewiesene mutmaßliche Wille. Vor der Einäscherung erfolgt in vielen Bundesländern eine zweite Leichenschau. Die Urne muss innerhalb einer landesrechtlichen Frist (typisch 4–6 Wochen) beigesetzt werden – eine Aufbewahrung zu Hause ist in Deutschland grundsätzlich unzulässig (Friedhofszwang).
Friedhofszwang
Rechtlicher Grundsatz, dass sterbliche Überreste in Deutschland auf einem zugelassenen Friedhof beigesetzt werden müssen.
Der Friedhofszwang ist in den Bestattungsgesetzen der Länder verankert. Ausnahmen sind die Seebestattung, ausgewiesene Bestattungswälder und – in Bremen als einzigem Bundesland – die Ausbringung von Totenasche unter engen Voraussetzungen. Wer alternative Orte plant (z. B. Ascheausbringung im Ausland), sollte die Rechtslage vorab prüfen und in die Vorsorge aufnehmen.
G
Grabnutzungsrecht
Zeitlich befristetes Recht, ein bestimmtes Grab für eine Bestattung und Pflege zu nutzen.
Das Grabnutzungsrecht wird durch Gebühr an die Friedhofsverwaltung erworben und ist kein Eigentum am Grundstück. Bei Wahlgräbern ist eine Verlängerung möglich (und häufig gewünscht), bei Reihengräbern nicht. Für die Kalkulation der Vorsorge ist die Frage, ob und wie lange verlängert werden soll, ein zentraler Kostenfaktor.
H
Hygienische Versorgung
Reinigen, Ankleiden und Einbetten des Verstorbenen durch den Bestatter.
Die hygienische Versorgung ist keine Einbalsamierung, sondern die pietätvolle Basisversorgung, die eine würdige Aufbahrung ermöglicht. Sie ist in nahezu jedem Vorsorgevertrag Bestandteil der Grundleistung. Eine echte thanatopraktische Behandlung (Konservierung) ist optional und bei Auslandsüberführungen oft vorgeschrieben.
K
Kolumbarium
Oberirdisches Bauwerk mit Urnenkammern (Nischen), meist an oder in Friedhofsgebäuden.
Kolumbarien sind eine platzsparende, wetterunabhängige Alternative zum Urnenerdgrab. Die Nutzungszeit ist meist der landesrechtlichen Ruhezeit angeglichen und verlängerbar. Für Angehörige mit Mobilitätseinschränkungen ein besuchsfreundlicher Ort.
Kostentragungspflicht
Verpflichtung, die tatsächlichen Bestattungskosten zu tragen – geregelt in § 1968 BGB.
Primär haftet der Erbe mit dem Nachlass. Reicht dieser nicht oder wird die Erbschaft ausgeschlagen, greifen unterhaltsrechtliche Pflichten (§ 1615 Abs. 2 BGB) und ggf. § 74 SGB XII (Übernahme durch das Sozialamt, wenn die Kostentragung unzumutbar ist). Die Bestattungsvorsorge entlastet Angehörige, weil zweckgebundene Mittel unmittelbar für die Bestattung verwendet werden.
L
Leichenschau
Ärztliche Feststellung des Todes, der Todesursache und der Todesart.
Ohne Todesbescheinigung (Totenschein) kann keine Bestattung erfolgen. Bei Feuerbestattung ist in vielen Bundesländern eine zweite Leichenschau vor der Einäscherung vorgeschrieben. In der Vorsorge ist dies kein Wunschthema, aber ein Kostenfaktor, den seriöse Bestatter transparent als Fremdleistung ausweisen.
N
Nachlassregelung
Ordnung von Vermögen, Rechten und Verpflichtungen für den Todesfall – üblicherweise per Testament oder Erbvertrag.
Die Nachlassregelung ist von der Bestattungsvorsorge zu trennen: Ein Testament wird oft erst nach der Beisetzung eröffnet und eignet sich deshalb nicht zur Regelung von Bestattungswünschen. Idealerweise werden beide Dokumente ergänzend geführt und ihre Aufbewahrungsorte im engsten Kreis kommuniziert.
R
Ruhezeit
Mindestzeitraum, in dem ein Grab nicht neu belegt werden darf.
Die Ruhezeit wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt und ist abhängig von Boden, Grabart und Landesrecht. Üblich: 20–30 Jahre bei Erdbestattung, 15–25 Jahre bei Urnengräbern, bis zu 99 Jahre bei Baumbestattungen. Wichtig für die Kostenkalkulation: nur Wahlgräber sind über die Ruhezeit hinaus verlängerbar.
S
Schonvermögen
Vermögen, das bei Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Sozialhilfe nicht angerechnet wird.
Eine angemessene Bestattungsvorsorge in Form eines zweckgebundenen Treuhandkontos oder einer Sterbegeldversicherung wird von den Sozialämtern regelmäßig als Schonvermögen anerkannt (BSG, Urteil vom 18.03.2015 – B 8 SO 23/13 R). Die konkrete Höhenbegrenzung variiert je nach Kommune und Bestattungsart; Richtwerte liegen aktuell zwischen 6.000 € und 12.000 €.
Seebestattung
Beisetzung einer wasserlöslichen Urne in einem ausgewiesenen Seegebiet, meist in Nord- oder Ostsee.
Die Seebestattung ist eine anerkannte Ausnahme vom Friedhofszwang und wird von zugelassenen Reedereien durchgeführt. Angehörige erhalten die genauen Positionskoordinaten. Kosten liegen typischerweise zwischen 900 € (stille Seebestattung ohne Angehörige) und 3.500 € (individuelle Trauerfahrt).
Sozialbestattung
Vom Sozialamt übernommene, einfache Bestattung nach § 74 SGB XII.
Beantragt werden können nur die 'erforderlichen Kosten einer würdigen Bestattung'. In der Praxis heißt das: einfacher Sarg oder Urne, schlichte Grabart (oft anonym), keine Trauerfeier im umfassenden Sinne. Wer diesen Weg vermeiden möchte, dokumentiert Wünsche früh in einer Bestattungsverfügung und finanziert sie über einen Vorsorgevertrag.
Sterbegeldversicherung
Kapitallebensversicherung mit kleiner Versicherungssumme (meist 3.000–15.000 €) zur Deckung der Bestattungskosten.
Vorteil: Zahlbarkeit in monatlichen Beiträgen ohne Gesundheitsprüfung bis ins hohe Alter. Nachteil: Bei langen Laufzeiten können die eingezahlten Beiträge die Versicherungssumme übersteigen. Wichtig ist die Zweckbindung zugunsten des Bestatters (Bezugsrecht), damit die Auszahlung tatsächlich für die Bestattung verwendet und als Schonvermögen anerkannt wird.
Sterbeort und Überführung
Der Ort, an dem der Tod eingetreten ist, bestimmt den ersten organisatorischen Schritt.
Zwischen Sterbeort (z. B. Krankenhaus, Pflegeheim, zu Hause, Ausland) und Beisetzungsort können erhebliche Überführungskosten entstehen – insbesondere bei Todesfällen im Urlaub. Eine Überführungsklausel im Vorsorgevertrag oder eine ergänzende Rückführungsversicherung (Auslands-Rückholschutz) schließt diese Lücke.
T
Trauerfeier
Zeremonielle Verabschiedung – konfessionell, freikirchlich, weltlich oder rein privat.
Die Trauerfeier ist einer der emotional wichtigsten Bestandteile der Bestattung. In der Vorsorge kann festgelegt werden, ob sie stattfinden soll, in welchem Rahmen (Redner:in, Musik, Blumen), welchen Ort (Kapelle, Trauerhalle, freier Ort) und in welcher Reihenfolge zur Beisetzung. Fehlt eine Regelung, entscheiden Angehörige – häufig mit Unsicherheit und Zeitdruck.
Treuhandkonto (Bestattungsvorsorge-Treuhand)
Insolvenzgeschütztes, zweckgebundenes Sparkonto, verwaltet durch eine unabhängige Treuhandstelle.
Die eingezahlte Summe wird nicht beim Bestatter, sondern bei einer Treuhandgesellschaft (z. B. Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG) verzinst hinterlegt und im Todesfall an den benannten Bestatter ausgezahlt. Vorteile: Insolvenzschutz, Anerkennung als Schonvermögen, Bestatterwechsel möglich. Nachteile: höhere Einmal- oder größere Ratenzahlungen als bei einer Versicherung.
U
Urnengrab
Grabstätte speziell für Urnen – als Reihen-, Wahl-, Rasen- oder Gemeinschaftsgrab.
Urnengräber sind kleiner und günstiger als Sarggräber und haben in der Regel eine kürzere Ruhezeit. Für die Vorsorge relevant ist die Frage der Pflege: pflegefreie Rasengräber und Gemeinschaftsanlagen entlasten Hinterbliebene, individuelle Grabstätten ermöglichen dagegen einen persönlichen Ort der Trauer.
V
Vorsorgevollmacht (bestattungsbezogen)
Bevollmächtigung einer Vertrauensperson, im Todesfall die dokumentierten Wünsche gegenüber Behörden und Bestatter durchzusetzen.
Anders als eine allgemeine Vorsorgevollmacht (die mit dem Tod endet) wird eine transmortale oder postmortale Vollmacht ausdrücklich für die Zeit nach dem Tod erteilt. Sinnvoll ist sie, wenn Sie nicht mit den nächsten Angehörigen leben oder wenn diese im Ausland sind – die bevollmächtigte Person kann Bestattungsverfügung und Vorsorgevertrag unmittelbar umsetzen.
W
Wahlgrab vs. Reihengrab
Zwei grundlegend verschiedene Grabarten mit unterschiedlichen Rechten und Kosten.
Ein Reihengrab wird der Reihe nach vergeben, ist zeitlich unverlängerbar und in der Regel für eine Person bestimmt. Ein Wahlgrab können Sie zu Lebzeiten aussuchen und über die Ruhezeit hinaus verlängern; es eignet sich auch als Familiengrab. Diese Grundsatzentscheidung ist einer der größten Hebel für Gesamtkosten und langfristige Pflegeverpflichtung.
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