Finanzielle Vorsorge

Treuhandkonto oder Sterbegeldversicherung?

Beide Wege sichern Ihre Bestattung finanziell ab – aber sie funktionieren grundlegend unterschiedlich. Ein neutraler Vergleich, damit Sie die für sich passende Lösung erkennen.

Das Bestattungsvorsorge-Treuhandkonto

Bei einem Treuhandkonto hinterlegen Sie einen Betrag bei einem unabhängigen Treuhänder (häufig die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG oder vergleichbare Anbieter). Das Geld ist streng zweckgebunden für Ihre Bestattung, wird verzinst angelegt und gilt als insolvenz­geschützt. Tritt der Trauerfall ein, wird der Betrag zur Begleichung der vereinbarten Leistungen an den von Ihnen bestimmten Bestatter ausgezahlt.

Vorteile: klare Zweckbindung, Insolvenzschutz, in der Regel als Schonvermögen im Sozialhilfe-Kontext anerkannt, transparente Gebühren.

Worauf achten: seriöser Treuhänder, klare Gebührenstruktur, Höhe der Einlage realistisch an Ihre Wünsche angepasst.

Die Sterbegeldversicherung

Bei einer Sterbegeldversicherung zahlen Sie regelmäßige Beiträge an einen Versicherer. Im Todesfall wird die vereinbarte Versicherungssumme an Ihre Bezugsberechtigten oder direkt an den Bestatter ausgezahlt. Sie eignet sich vor allem dann, wenn ein größerer Einmalbetrag nicht verfügbar ist.

Vorteile: niedrige Einstiegsbeiträge, kein großer Sparbetrag notwendig, schnelle Auszahlung.

Worauf achten: Bei langen Laufzeiten können die gezahlten Beiträge die Versicherungssumme übersteigen. Gesundheitsfragen und Wartezeiten unterscheiden sich je nach Tarif deutlich.

Welche Lösung passt zu Ihrer Situation?

Wir verbinden Sie kostenfrei und unverbindlich mit einem geprüften Bestatter in Ihrer Nähe.

Kostenlose Beratung anfordern

Direkter Vergleich

MerkmalTreuhandkontoSterbegeldversicherung
EinzahlungEinmal oder in TeilenMonatliche Beiträge
ZweckbindungStreng zweckgebundenFrei (an Bezugsberechtigte) oder direkt an Bestatter
Bei Insolvenz des BestattersGeschützt — das Geld liegt beim Treuhänder, getrennt vom Vermögen des Bestattungsunternehmens.Nicht betroffen — der Vertrag besteht mit dem Versicherer, nicht mit dem Bestatter.
Bei eigener Privatinsolvenz oder PfändungKein pauschaler gesetzlicher Pfändungsschutz (BGH, 16.01.2025 – IX ZR 91/24). Der Schutz hängt an der Vertragsgestaltung, insbesondere an einer wirksamen Abtretung an den Bestatter. Rechtslage nicht endgültig geklärt.Bedingter Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, sofern die Versicherungssumme 5.400 € nicht übersteigt.
Sozialhilfe (Schonvermögen)Meist anerkanntHäufig anerkannt, im Einzelfall prüfen
GesundheitsprüfungNeinJe nach Tarif, ggf. Wartezeit
Geeignet, wenn …… ein Betrag verfügbar ist… nur monatliche Beiträge möglich sind

Die Einmalzahlung direkt an den Bestatter ist eine dritte Variante mit eigenen Risiken: Bei Insolvenz des Bestatters hängt der Schutz vom Bestattungsunternehmen ab — hier liegt das Geld beim Betrieb. Bei eigener Privatinsolvenz oder Pfändung ist die Beurteilung je nach Vertragsgestaltung unterschiedlich; im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

Drei verschiedene Fragen: Wer kann auf das Geld zugreifen?

In Ratgebertexten werden die drei Fälle häufig zu einer einzigen Aussage („das Geld ist sicher") zusammengezogen. Das greift zu kurz, weil es sich rechtlich um drei verschiedene Fragen handelt.

1. Insolvenz des Bestatters. Für diesen Fall ist die Treuhandkonstruktion gerade gedacht: Das Geld liegt beim Treuhänder und gehört nicht zum Betriebsvermögen des Bestattungsunternehmens. Wird der Bestatter zahlungsunfähig, bleibt der hinterlegte Betrag zweckgebunden für die Bestattung erhalten.

2. Eigene Privatinsolvenz oder Pfändung. Hier ist die Rechtslage seit 2025 in Bewegung. Der Bundesgerichtshof hat am 16.01.2025 (Az. IX ZR 91/24) entschieden, dass § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht analog auf Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge angewendet werden kann, obwohl diese wirtschaftlich einer Sterbegeldversicherung ähneln — der Wortlaut der Norm erfasst Versicherungsverträge. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen, um die Wirksamkeit einer vertraglichen Abtretung der Ansprüche an den beauftragten Bestatter zu prüfen. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.08.2025 (22 S 64/23) entschieden, dass eine solche Abtretung wirksam ist und das Treuhandguthaben deshalb nicht in die Insolvenzmasse fällt; die Revision wurde ausdrücklich zugelassen. Das letzte Wort ist damit nicht gesprochen.

Als praktische Frage an den Bestatter empfiehlt sich deshalb: Enthält der Vorsorgevertrag eine Abtretung der Auszahlungs- und Abwicklungsansprüche an das beauftragte Bestattungsunternehmen — und wurde diese Abtretung vor dem Eintritt finanzieller Schwierigkeiten vereinbart?

3. Sozialamt und Schonvermögen. Ob eine bestehende Bestattungsvorsorge bei einkommens- und vermögensabhängigen Leistungen unangetastet bleibt, richtet sich nach der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII. Anerkannt wird die Vorsorge in der Regel nur, wenn das Geld zweckgebunden für die eigene Bestattung reserviert ist und der Betrag der Höhe nach angemessen ist.

Diese Ausführungen beschreiben den aktuellen Stand der Rechtsprechung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Wer sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sollte anwaltlichen Rat oder eine anerkannte Schuldnerberatung in Anspruch nehmen.

Und die Einmalzahlung beim Bestatter?

Eine direkte Einmalzahlung an den Bestatter ist möglich, aber selten zu empfehlen, weil das Geld dann nicht insolvenzgeschützt verwahrt wird. In der Praxis wird die Einmalzahlung daher fast immer mit einem Treuhandkonto kombiniert. Mehr dazu im Vorsorgevertrag.

Hinweis: Konditionen sind anbieterabhängig; Angaben zur Rechtslage geben den aktuellen Stand der zitierten Rechtsprechung wieder (Stand Juli 2026). Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Finanz- oder Versicherungsberatung.

Vertiefen Sie das Thema

Weiterführende Artikel

Redaktion Bestattungsvorsorge-Ratgeber
Autor:in: Redaktionsteam Bestattungsvorsorge-Ratgeber · Fachlich geprüft von Fachlicher Beirat (Bestattermeister:in, Jurist:in) · Zuletzt geprüft:

Sorgfältig recherchiert auf Basis öffentlich zugänglicher Verbraucher- und Bestatter-Ratgeber sowie geltender Regelungen in Deutschland. Unsere Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.